LHundG NRW
LHundG NRW
Zweck dieses Gesetzes ist es, die durch Hunde und den unsachgemäßen Umgang des Menschen mit Hunden entstehenden Gefahren abzuwehren und möglichen Gefahren vorsorgend entgegenzuwirken.
Jedes Land hat hier unterschiedliche Verordnungen und Landesgesetze.
Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) ist die zuständige Stelle für die Anerkennung von Sachverständigen und sachverständigen Stellen zur Erteilung von Sachkundebescheinigungen für Hunde bestimmter Rassen nach § 10 Abs. 3 Landeshundegesetz NRW und für große Hunde nach § 11 Abs. 3 Landeshundegesetz NRW sowie zur Durchführung von Verhaltensprüfungen für Hunde bestimmter Rassen.
Die anerkannten Sachverständigen und sachverständigen Stellen sind berechtigt, Verhaltensprüfungen zur Befreiung vom Anlein- und Maulkorbzwang für Hunde bestimmter Rassen und Sachkundeprüfungen für Halter von großen Hunden oder Hunden bestimmter Rassen durchzuführen. Diese Prüfungen sind den Prüfungen eines amtlichen Tierarztes gleichwertig. Nach erfolgter Anerkennung wird der Sachverständige beziehungsweise die sachverständige Stelle in eine Liste aufgenommen. Aus dieser Liste ergibt sich unter anderem der Name, die Adresse, die benannten Prüfer und die Bereiche, für welche die Anerkennung ausgesprochen wurde. Diese Liste der Sachverständigen nach dem Landeshundegesetz NRW wird den zuständigen Ordnungsbehörden übersandt. Wir verweisen an dieser Stelle auch gerne auf die Internetseite des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW zur Anerkennung von Sachverständigen.
Liste der Sachverständigen in NRW ist nach PLZ sortiert: Sachverständige LHundG NRW
Im Dez. 2017 durfte unsere Trainerin Jenny Seefeld ihren letzten Teil der Prüfung zur Sachverständigen in einer schriftlichen Prüfung ablegen, nachdem das Fachkonzept und der Fragenkatalog von einem Gremium des Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) abgenommen wurde.
Herzlichen Glückwunsch liebe Jenny!!!!
1.Verhaltensprüfung §10 Abs. 2 LHundG NRW von der Maulkorb- und Leinenpflicht
2. Abnahme der Sachkundeprüfung für „bestimmte Rassen“ §10 Abs. 3 LHundG NRW
3. Abnahme der Sachkundeprüfung für „große Hunde“ nach §11 Abs. 3 LHundG NRW ==> 40/20
Nähere Infos folgen in Kürze.
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